Allgemeine Vermietbedingungen – S&S Fahrzeugverleih GmbH
1.Auslandsfahrten:
Fahrten außerhalb des Hoheitsgebietes der Rep. Österreich bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Auslandsfahrten sind vom Mieter und dessen berechtigten Lenker spätestens bei der Übernahme des Mietfahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben. Genehmigt der Vermieter diese Auslandsfahrt, so sind die vom Mieter angegebenen und vom Vermieter genehmigten Staaten im Mietvertrag vom Vermieter zu vermerken.
2. Besondere Pflichten des Mieters und des Lenkers:
Der Mieter und der Lenker sind verpflichtet, das Mietfahrzeug schonend und dem Verwendungszweck entsprechend zu behandeln und alle für die Benützung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften einzuhalten. Der Transport gefährlicher Güter nach dem Gefahrengüterbeförderungsgesetz (GGBB) ist mit dem Mietfahrzeug ausdrücklich verboten. Der Mieter und der Lenker haben das Mietfahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern.
2. A) Bei einer Langzeit – operate – Miete:
Ergibt sich zusätzlich die Verpflichtung, das Mietfahrzeug auf seine Kosten jederzeit in vertragsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten und dafür alle erforderlichen Anwendungen zu tätigen, insbesondere Betriebs-, Reparatur- und Erhaltungskosten zu tragen.
3. Fahrtüchtigkeit des Lenkers:
Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Lenker lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Lenkerberechtigung (die mindestens ein Jahr alt sein muss) des Dritten überzeugen.
4. Unzulässige Verwendung des Mietfahrzeuges:
Es ist dem Mieter und dem Lenker nicht gestattet, das Mietfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Einsatz bei Renn- oder Sportveranstaltungen als unmittelbar teilnehmendes oder als Trainings-, Test- oder Erkundungsfahrzeug zu benützen. Untersagt ist außerdem das Befahren von Rennstrecken, auch wenn sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Eine Belastung des Fahrzeugs über das gesetzlich limitierte höchst zulässige Gesamtgewicht hinaus ist verboten.
5. Mietdauer und Rückgabe:
Der Mieter und der Lenker verpflichten sich, das Mietfahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Tag und Ort während der Geschäftszeiten bei der Station der Firma S&S Fahrzeugverleih GmbH zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mietfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten den Mieter und den Lenker zum Einsatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens, wobei für diesen Fall auch jede vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung des Mieters und des Lenkers unwirksam wird.
6. Zahlungsbedingungen:
Die aufgelaufenen Mietkosten sind bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung fällig, Schadenszahlungen jedenfalls spätestens mit schriftlicher Aufforderung zur Schadenszahlung durch den Vermieter.
7. Auftreten von Schäden:
Auftreten von Betriebsstörungen oder Schäden am Mietfahrzeug jeder Art ist so rasch wie möglich der Vermieter zu verständigen und dessen Weisung einzuholen.
8. Umfang der Haftung
des Mieters und des Lenkers:
a)
ohne Haftungsreduzierung:
Wenn der Mieter und der Lenker keine Haftungsreduzierung vereinbart hat, haften
beide dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Mietfahrzeug nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
b) mit Haftungsreduzierung:
Wenn der Mieter und der Lenker eine Haftungsreduzierung erworben hat, reduziert
sich die Haftung bei Beschädigung des Mietfahrzeuges durch Unfall auf einem
Betrag von Euro 700,– (exl. Umsatzsteuer) pro Schadensfall. Trotz
Haftungsreduzierung haften aber der Mieter und der Lenker dem Vermieter in
voller Schadenshöhe der Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei
verschuldeter Fahrtüchtigkeit (etwa Alkohol oder Drogen), bei Verstößen gegen
die Punkt 4 ( unzulässige Verwendung des Mietfahrzeuges), 5 (Mietdauer und
Rückgabe) und 9 (Mietwirkungspflicht an der Schadensfeststellung), sowie bei
Schäden gemäß Punkt 10 (Ladegut).
9. Pflichten des Mieters
und des Lenkers bei einem Schadensfall:
Im
Falle eines Unfalls oder eines Diebstahls ist der Vermieter so rasch wie
möglich telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ihm eine
wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben. Die
gesetzlichen Verpflichtungen über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall sind
strikt zu beachten. Wenn lediglich Sachschaden entstanden ist, so ist in jedem
Fall, auch wenn wechselseitiger Identitätsnachweis vorliegt oder nur das
Mietfahrzeug beschädigt wurde, eine polizeiliche Unfallaufnahme zu verlangen;
auf die Bestimmung der §5a und 5b Straßenverkehrsordnung („Blaulichtsteuer“)
wird verwiesen. Für die Schadensbearbeitung wird vom Vermieter eine Gebühr von
Euro 69,–(exkl. Umsatzsteuer) pro Schadensfall dem Mieter oder dem Lenker in
Rechnung gestellt.
10. Ladegut:
Der
Mieter hat für die sachgemäße Befestigung des Ladeguts zu sorgen, sodass durch
dieses kein Schaden am Mietfahrzeug eintritt. Ebenfalls ist die Be- und
Entladung sorgfältig und ohne Beschädigung des Mietfahrzeuges vorzunehmen.
Schäden durch unsachgemäß befestigtes Ladegut oder sorgfaltswidrigen Be- oder
Entladevorgang sind nicht Gegenstand einer Haftungsreduzierungsvereinbarung und
daher dem Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
Ergänzende Bestimmungen
für Unternehmensgeschäfte:
ist
der Mieter ein Unternehmer, so gelten die obigen Bestimmungen mit nachstehenden
Ergänzungen:
Punkt 6 Zahlungsbedingungen lautet insgesamt: Die aufgelaufenen Mietkosten
sowie allfällige Schadenszahlungen gemäß Ziffer 8. sind bei Rückgabe des
Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Mieter und den Lenker fällig,
Schadenszahlungen jedenfalls spätestens mit schriftlicher Aufforderung zur
Schadenszahlung durch den Vermieter. Bei Zahlungsverzug werden 12 %
Verzugszinsen vereinbart.
Bei Zahlungsverzug
sind vom Mieter und vom Lenker solidarisch alle gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Eintreibung sowie die Inkassospesen zu ersetzen.
Die Höhe einer außergerichtlichen Mahnung wird mit netto Euro 20,– vereinbart.
Es wird vereinbart, dass gegen Forderungen des Vermieters keine
Gegenforderungen des Mieters und des Lenkers eingewendet werden können, es sei
denn, diese Gegenforderungen sind gerichtlich festgestellt oder
außergerichtlich anerkannt.